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§ Zu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. So auch in einem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall.

Der Sachverhalt:

Dem Mitarbeiter war eine private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nach entsprechenden Hinweisen auf eine erhebliche private Nutzung des Internets wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des vom Mitarbeiter zu dienstlichen Zwecken genutzten Computers ohne dessen Zustimmung aus. Dabei stellte der Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets an ca. 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest. Deswegen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters fristlos aus wichtigem Grund.

Die Entscheidung:

Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg wirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das LAG Berlin-Brandenburg verneint dabei ein sog. Beweisverwertungsverbot („fruit of the poisonous tree“) hinsichtlich des Browserverlaufs zu Lasten des Arbeitgebers. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist nicht rechtskräftig. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

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