Ein Testament errichten

Viele Leute fragen sich zu einem gewissen Moment im Leben, ob Sie ein Testament errichten sollen oder nicht. Bei dieser Entscheidung hilft der Fachanwalt für Erbrecht. Grundlegende Vorüberlegungen können Sie jedoch schon vorher treffen.

1. Wann wird ein Testament benötigt?

Wichtig ist dabei zu wissen, was die gesetzliche Erbfolge ist.

Die gesetzliche Erbfolge regelt was mit Ihrem Erbe geschieht, wenn Sie eben kein Testament aufgestellt haben. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Ehepartnern und gesetzlichen Erben erster, zweiter und dritter Ordnung.

Ihr Ehepartner erbt dabei zunächst pauschal 1/2 des Nachlassvermögens, wenn Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft innehaben und Erben erster Ordnung vorhanden sind. Der Ehepartner erbt pauschal 3/4 des Nachlassvermögens, wenn nur Erben zweiter Ordnung vorhanden sind. Der Ehepartner erbt das gesamte Nachlassvermögen, wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind.

Alles was der Ehepartner nicht erbt geht an die Erben erster Ordnung dann zu gleichen Teilen. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, geht der Nachlass zu gleichen Teilen an Erben zweiter Ordnung usw. Dabei werden innerhalb der Ordnung immer nur die Erben verwendet die dem Erblasser am nächsten sind. Hat der Erblasser beispielsweise Kinder und Enkelkinder werden zunächst die Kinder bedacht. Erst wenn eines der Kinder bereits verstorben ist treten an dessen Stelle in direkter Folge dessen Nachkommen zu gleichen Teilen.

Nur wenn Sie eine Abweichung von dieser gesetzlichen Erbfolge wünschen, ist es überhaupt sinnvoll ein Testament aufzustellen.

2. Wie schreibe ich ein Testament richtig?

Viele Leute denken ein Testament errichten ist komplizierter als es wirklich ist. Notwendig ist lediglich, dass Sie das Testament handschriftlich errichten, als Testament kennzeichnen und unbedingt mit einem Datum versehen unterschreiben. Die Unterschrift sollte dabei den vollen Vor- und Nachnamen ausschreiben. Schon ist Ihr Testament fertig.

Alternativ kann auch ein notarielles Testament errichtet werden. Dieses steht einem handschriftlichen Testament gleich. Das bedeutet, ein handschriftliches Testament ist weder „besser“ noch „schlechter“ als ein notarielles Testament. Da es jedoch wesentlich günstiger ist, ist der Gang zum Notar meist überflüssig.

3. Kann ich damit unliebsame Erben von meinem Nachlass ausschließen?

Oftmals kommen die Leute zu uns und möchten einen Ehepartner oder Erben erster Ordnung vollständig von Ihrem Nachlass fernhalten. Das ist aber für gewöhnlich nicht unbegrenzt möglich. Hier müssen wir potenzielle Erblasser auf den sogenannten Pflichtteil hinweisen. Dieser beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils und steht jedem Erben gesetzlich zu. Einzige Ausnahme stellt die Erbunwürdigkeit dar. Zu diesem Thema berät Sie unser Fachanwalt gerne.

4. Wir haben im Internet von einem „Berliner Testament“ gelesen. Ist dies zu empfehlen?

Letztlich ist ein solches Berliner Testament nichts anderes, als ein bestimmter Gestaltungstyp des gemeinschaftlichen Testaments. In vielen Fällen entspricht das Berliner Testament, den Grundvorstellungen der Mandanten. Jedoch ist die steuerliche Gestaltung dieses Testaments oftmals – spätestens für die Schlusserben – von Nachteil. Wir empfehlen vor der Testamentserstellung daher, zumindest eine Erstberatung bei einem Spezialisten für Erbrecht zu vereinbaren.

Bei Fragen rund um das Thema Erbrecht unterstützt Sie unser Experte und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Löffler und Rechtsanwalt Patrick Sporer gerne. Besuchen Sie Rechtsanwalt Patrick Sporer auch auf Anwalt.de.