Seit dem 01.03.2022 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge nun vollständig in Kraft getreten. Die in Deutschland bereits sehr stark ausgeprägten Rechte des Verbrauchers wurden weiter gestärkt. Das hat natürlich zur Folge, dass Unternehmen nun noch mehr beachten müssen. Einen kurzen Überblick, welche Regelungen für Sie als Unternehmer möglicherweise zu beachten sind, finden Sie in diesem Artikel.

Automatische Vertragsverlängerungen

Die für Verbraucher und dementsprechend auch für Unternehmer wichtigste Neuerung ist wohl die Änderung der zulässigen AGB-Regelungen, die die automatische Vertragsverlängerung betreffen. Für gewöhnlich waren Verträge so ausgestaltet, dass eine Mindestvertragslaufzeit bzw. Erstvertragslaufzeit von einem oder zwei Jahren vorgesehen war. Nach deren ungekündigtem Ablauf, sollte sich der Vertrag automatisch um bis zu ein Jahr verlängern. Danach um ein weiteres Jahr, und so weiter.

Dies ist für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen wurden, nun nicht mehr möglich. Bei Telekommunikationsverträgen ist dies übrigens bereits seit 01.12.2021 der Fall. Wurde der vor dem 01.03.2022 abgeschlossene Vertrag nach der Erstlaufzeit noch um ein Jahr verlängert, ist dies nun nicht mehr möglich. Verträge können nun nur noch auf „unbestimmte Zeit“ verlängert werden, wenn Verbraucherinnen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten. Dadurch sind Verträge nach der Erstlaufzeit nun wesentlich schneller kündbar.

Für Unternehmer heißt das, dass Planungssicherheit bei Verträgen, die über die Erstlaufzeit hinausgehen, wesentlich weniger gegeben ist. Hier müssen außerdem die AGB Ihrer Verträge entsprechend angepasst werden.

Kürzere Kündigungsfristen

Ähnliche Veränderungen gibt es bei den Kündigungsfristen. Waren hier bei Verträgen, die vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden, bis zu 3 Monate Kündigungsfrist möglich, muss diese bei neuen Verträgen nun auf einen Monat gesenkt werden. Auch hier müssen AGB angepasst werden.

Der „Kündigungs-Button“

Eine weitere Neuerung betrifft die Unternehmer, die Verträge mit Laufzeit im Internet anbieten. War es bis 01.03.2022 möglich, den Verbraucherinnen einen Vertragsschluss im Internet anzubieten, gleichzeitig aber für die Kündigung den schriftlichen Weg vorzuschreiben, ist dies für neuere Verträge nicht mehr möglich.

Der Gesetzgeber sieht hier nun den sogenannten „Kündigungs-Button“ vor. Ist es den Verbraucherinnen möglich, einen Vertrag übers Internet abzuschließen, muss es den Verbraucherinnen gleichermaßen möglich sein, diesen im Internet zu kündigen. Die Kündigung per Mail anzubieten reicht hierbei nicht aus.

Wichtig ist darüber hinaus, dass die Unternehmen ebenfalls dazu verpflichtet sind, eine Kündigungsbestätigung per Mail zuzusenden, wenn die Kündigung per Kündigungs-Button erfolgt ist. Hier müssen demnach ebenfalls AGB, aber vor allem auch interne Prozesse und Webseiten entsprechend angepasst werden.

Abtretung von Forderungen

Viele Unternehmen haben, um Sammelklagen durch andere Unternehmen oder Legal-Tech-Anbieter zu vermeiden, Abtretungsverbote zu Ungunsten der Verbraucherinnen in ihren AGB eingebaut. Dem wirkt der Gesetzgeber nun durch § 308 Nr. 9 BGB entgegen. So können Unternehmen diese Möglichkeit nicht mehr beschränken.

Auch hier kann wird demnach für das ein oder andere Unternehmen eine Änderung der AGB unausweichlich sein.

Weitere kleinere Änderungen

Der Gesetzgeber hat auch weitere kleinere Änderungen in das BGB eingebaut, die die Verbraucherrechte in Nischenbereichen verbessern. So wurde unter anderem der § 7a UWG eingeführt.

Sollten Sie als Unternehmer Fragen oder Anliegen bezüglich Ihrer AGB haben, diese ändern oder neue AGB erstellen wollen, kontaktieren Sie uns gerne. Auch für Verbraucher, die Ihre Rechte geltend machen wollen, stehen wir zur Verfügung. Melden Sie sich hier bei Rechtsanwalt Patrick Sporer oder Rechtsanwalt Andreas Löffler für Fragen rund ums Thema Vertragsrecht.