Der BGH urteilte nun mit Urteil vom 21.12.2023 zu Gunsten von Millionen von Verbrauchern in Deutschland.

Preiserhöhungen bei Energieverträgen müssen laut BGH „die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberstellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Energiepreises sind.

Aus hunderten geprüften Preiserhöhungen weiß ich, dass viele Energieanbieter in ihren Preiserhöhungen entweder überhaupt keine Gegenüberstellung von alten und neuen Preisen vornehmen oder aber nur der alte und neue Preis insgesamt gegenübergestellt wird.

Dies reicht nun laut BGH ausdrücklich nicht mehr! Die Anbieter müssen für eine wirksame Preiserhöhung einzelne Preisbestandteile auflisten, die für die Zusammensetzung des Energiepreises notwendig sind. Die Anbieter müssen dann die vor der Preiserhöhung gezahlten Preise und die nun neu zu zahlenden Preise gegenüberstellen.

Natürlich ist dies auch auf Preiserhöhung aus der Vergangenheit anwendbar. Sie sollten diese daher unbedingt prüfen lassen.

Anbieter die dies mustergültig ausführen, zeigen den Kunden damit meist sehr offen, dass die Preissteigerungen eben nicht auf Steuern oder sonstigen Abgaben basieren, sondern rein auf Beschaffung und Vertrieb. Dies hängt meist damit zusammen, dass Anbieter um möglichst günstige Verträge abzuschließen, möglichst kürze Verträge abschließen. Diese Miskalkulation wälzen die  Anbieter nun auf Ihre Kunden und Verbraucher ab.

Damit der Kunde dies zumindest erkennen kann, müssen die Preisbestandteile also einzeln aufgeführt werden. Dies ist Bestandteil der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG.

Der BGH zeigt damit ein ums andere Mal, dass die Verbraucherrechte in Deutschland gestärkt werden und Rechtsstreitigkeiten mit großen Anbietern und Unternehmen nicht gescheut werden müssen.

Bei Fragen zu dem Thema melden Sie sich gerne bei mir.

Diesen Beitrag finden Sie auch bei anwalt.de