In der beruflichen Praxis zeigt sich die klare Tendenz, dass Arbeitgeber immer häufiger zum Mittel eines Aufhebungsvertrages greifen, um sich von unliebsamen Mitarbeitern zu trennen. Die „klassische“ Kündigung als Mittel, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, hat hingegen mehr und mehr an Bedeutung verloren.
Warum greifen Arbeitgeber so häufig zum Mittel eines Aufhebungsvertrages?
Bei einem Aufhebungsvertrag kann jeder beliebige Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Die für Ihr Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist, sei es die gesetzliche, tarifliche oder vereinbarte, muss bei einem Aufhebungsvertrag nicht eingehalten werden.
Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag nicht anbieten. Es ist also möglich, einen wirksamen Aufhebungsvertrag auch ohne eine solche Abfindung abzuschließen.
Der Betriebsrat muss vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht beteiligt werden. Auch der für schwerbehinderte Menschen oder werdende Mütter so bedeutsame Kündigungsschutz ist ausgehebelt, weil die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht davon abhängt, dass beispielsweise das Inklusionsamt vorher zustimmt.
Das alles ist bei einer Kündigung nicht der Fall, so dass es nicht überrascht, wenn viele Arbeitgeber lieber zum Mittel eines Aufhebungsvertrages greifen!
So gehen Sie vor
Lassen Sie sich auf keinen Fall von Ihrem Arbeitgeber zur Unterschrift drängen! Erfahrungsgemäß bauen Arbeitgeber absichtlich einen völlig unnötigen Zeitdruck auf, nur um die Unterschrift des Mitarbeiters auf dem Aufhebungsvertrag zu bekommen.
Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, ist es im Regelfall aussichtslos, sich davon wieder zu lösen. Der von beiden Seiten unterschriebene Aufhebungsvertrag ist rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen, die in ihm geregelt sind. Auf Nachverhandlungen lässt sich für gewöhnlich kein Arbeitgeber ein.
Verlangen Sie daher von Ihrem Arbeitgeber mindestens drei Tage Bedenkzeit. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen und unterschreiben Sie erst einmal gar nichts. Ein Arbeitgeber, der einen Aufhebungsvertrag durchsetzen möchte, wird sein Angebot auch noch Tage, wenn nicht gar Wochen später aufrechterhalten.
Welche Rechtsfolgen hat für mich ein Aufhebungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag führt zunächst einmal zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Nicht weniger gravierend sind die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Bezug von Arbeitslosengeld im Regelfall eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen, d.h. für diesen Zeitraum erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich wird die Zeitspanne, für die Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, um diese zwölf Wochen, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, gekürzt. Diese Rechtsfolgen können Sie vermeiden!
Bei der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist darauf zu achten, dass diese möglichst steuergünstig geregelt wird. Hier spielt auch die für Ihr Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist eine Rolle. Wird diese nicht eingehalten, ist die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Fazit
Zunächst einmal gilt, sich auf keinen Fall vom Arbeitgeber zu einer Unterschrift drängen zu lassen.
Wegen der Komplexität möglicher Regelungen im Aufhebungsvertrag und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist dringend zu empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt, möglichst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, aufzusuchen.
Für arbeitsrechtliche Fragen wenden Sie sich gerne an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Olaf Porstmann. Ihr Experte in Erlangen für alle Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht.
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