Rechtsanwalt Patrick Sporer informiert Sie über aktuelle Rechtsprechung des BGH im „Dieselskandal“:

 

Der BGH traf in den Verfahren VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 am 21.02.2022 eine neue Entscheidung dazu, was passieren soll, wenn die Verjährung der Ansprüche aus § 826 BGB bereits eingetreten ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger aus den Verfahren erwarben bereits in den Jahren 2012 und 2013 jeweils einen Neuwagen bei der Volkswagen AG. Beide Fahrzeuge waren mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Darüber hinaus waren die Fahrzeuge mit der bekannten Software ausgestattet, die hauptverantwortlich für den „Dieselskandal“ ist.

 

Nachdem bereits im Jahr 2015 von Volkswagen über eine Pressemitteilung an die Öffentlichkeit kam, dass die Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor durch eine Software manipuliert waren, trat in den meisten Fällen des „Dieselskandals“ gegen Volkswagen die Verjährung am 31.12.2018 ein. Im Verfahren VIa ZR 57/21 beispielsweise, erhielt die Klägerin im Februar 2016 ein Informationsschreiben der Volkswagen AG und somit Kenntnis von der Software, sodass die Verjährung am 31.12.2019 eintrat. Bei Klageerhebung waren demnach die Ansprüche beider Kläger aus § 826 BGB in diesem Fall bereits verjährt.

 

Entscheidung des BGH

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB steht beiden Klägern in beiden Verfahren ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Die Möglichkeit, die Volkswagen AG auch vor der Verjährung in Anspruch zu nehmen, sowie die Nicht-Teilnahme an einem Musterfeststellungsverfahren gegen Volkswagen stehen dem nicht entgegen.

 

Nach § 852 Satz 1 BGB muss die Volkswagen AG, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt hat, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt hat sie im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat die Volkswagen AG eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt.

 

Die Kläger müssen sich aber wie auch bei dem Anspruch aus § 826 BGB eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.

 

Einen Nachteil gibt es dann aber doch noch. Nicht „erlangt“ hat die Volkswagen AG laut dem BGH dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, sodass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden erstreckt.

 

Fazit

Es bleibt also weiter spannend, wie sich der BGH in den Dieselskandalfällen entscheidet. Wichtig ist an diesem Urteil vor allem, dass auch Neuwagenkäufer von Fahrzeugen, die mit dem EA 189 Motor ausgestattet sind, auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB noch Ansprüche gegen VW haben können.

 

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, kontaktieren Sie gerne unseren Fachmann für Autorecht Rechtsanwalt Olaf Porstmann oder Rechtsanwalt Patrick Sporer, die sich beide ausgiebig mit dem „Dieselskandal“ beschäftigen.